Wenn man sich an gewisse Regeln und Paragraphen hält.

Schön soll dein Wagen sein und wenn möglich auch schön schnell.
Doch leider ist aber lange nicht alles, was dazu beiträgt auch wirklich sicher oder von langer Lebensdauer, geschweige denn überhaupt erlaubt. Zunächst einmal muss praktisch jede Veränderung am Fahrzeug bis auf geringfügige Ausnahmen in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden oder in Form einer Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung legalisiert sein. Optisches Tuning ist dabei genauso betroffen, wie alle Arten der Leistungssteigerung oder Fahrwerksoptimierung. Wer ohne Genehmigung genannte Maßnahmen ergreift, riskiert nicht nur die Betriebserlaubnis seines Fahrzeugs und sondern auch  im Falle eines Unfalls sogar seinen Versicherungsschutz. Jeder Verbraucher sollte sich daher vor dem Kauf von Tuningteilen eingehend über deren Zulässigkeit informieren. Im allgemeinen gibt es diese fünf Möglichkeiten, Tuningteile und Umbauten am Fahrzeug genehmigen zu lassen.


 
Einzelabnahme:

Spezielle, meist sehr aufwendige Umbauten, wie beispielsweise der Einbau eines größeren Motors müssen per Einzelabnahme vom TÜV genehmigt werden. Die Kosten können je nach Umfang und Art der Abnahme (Abgas- und Leistungsgutachten) variieren, im Einzelfall aber auch schnell einige tausend Euro betragen.
 
TÜV Teilegutachten:

Ein großer Anteil von Tuningteilen werden mit einem TÜV-Teilegutachten geliefert. Nach der Anbringung wird beim TÜV der korrekte Anbau der Teile und die Einhaltung der damit eventuell verbundenen Auflagen kontrolliert.
 
Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE):

Die ABE wird meist bei problemlos zu montierenden Tuningteilen, wie Leichtmetallrädern mit gleichem Durchmesser, wie die im Fahrzeugschein eingetragene Serienbereifung mitgeliefert. Damit können diese Teile auf dem, in der ABE freigegebenen Fahrzeugtyp montiert werden und müssen danach nicht beim TÜV vorgeführt werden. Allerdings müssen die ABE-Papiere immer mitgeführt werden
 
Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG):

Teile, wie beispielsweise Scheinwerfer müssen eine solche Bauartgenehmigung besitzen. Jede ABG ist nur für bestimmte Modelle gültig, weshalb vor dem Kauf genauere Informationen eingeholt werden sollten, ob die Teile auch für das jeweilige Fahrzeug zugelassen sind. Meistens muss der Wagen nach dem Umbau beim TÜV vorgeführt werden und die Änderung in die Papiere eingetragen werden.
 
EG-Betriebserlaubnis:

Die EG-Betriebserlaubnis entspricht weitgehend der ABE, ist aber für den gesamten EU-Raum gültig. Bei Teilen, die mit EG-Betriebserlaubnis verkauft werden, muss das Fahrzeug nicht dem TÜV vorgeführt werden, die EG-Betriebserlaubnis muss aber auch hier stets mitgeführt werden.
 
Die Betriebserlaubnis:

Der Begriff „Betriebserlaubnis“ wird oft falsch angewandt oder interpretiert.
Es müssen grundsätzlich drei Arten der Betriebserlaubnis (BE) unterschieden werden:


1. Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen (§ 20 StVZO)
2. Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge (§ 21 StVZO)
3. Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (§ 22 StVZO)

Soll ein serienmäßiges Fahrzeug nachträglich modifiziert werden, muss darauf geachtet werden, dass die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug und damit seine Zulassung nicht erlischt.
Entscheidet sich ein Kunde beim Teilekauf für ein Produkt, das nicht den § 22a StVZO (also die Bauartgenehmigung) betrifft, so ist der erste und wichtigster Prüfschritt, für den Kunden die Ausführungen im § 19 StVZO. In ihm wird genau erläutert welche in Aussicht genommene Änderung am Fahrzeug zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis für Typen führt.
Folgende Aufstellung enthält einen Auszug aus dem Katalog der Maßnahmen, die für das tunen von Autos relevant sein können. Alle aufgeführten Maßnahmen führen zunächst zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis (im einzelnen sind jedoch Ausnahmen möglich, so dass im Zweifelsfalle immer eine genaue, aktuelle Rückfrage bei zuständigen Behörden ratsam ist).
 

Achsen

Austausch vorhandener Achsen gegen solche eines anderen Typs.
 

Aufbau

Änderung der Karosserie, z.B. Verbreiterung der Kotflügel oder Radkästen; Verwendung von nicht zum Typ gehörenden Karosserieteilen, z.B. Luftleiteinrichtungen (sog. Front- oder Heckspoiler) Einbau eines die Insassen möglicherweise gefährdenden Überrollbügels.
 

Bremsanlage

Jegliche Änderung an der Bremsanlage
Einbau kombinierter Brems- und Gaspedale
 

Halterungen

Nachträglicher Anbau einer Halterung für die Mitführung von Ersatzrädern am Fahrzeugäußeren
 

Kraftstoffbehälter
Austausch und zusätzlicher Anbau
 

Kraftübertragung
Änderung des Übersetzungsverhältnisses für die Kraftübertragung vom Motor zu den Antriebsrädern
 

Lenkanlage

Änderungen an der Lenkanlage
Austausch des serienmäßigen Lenkrades gegen ein Lenkrad gleicher oder anderer Speichenzahl und/oder gleichen oder anderen Durchmessers
 

Lichttechnische Einrichtungen
Austausch der serienmäßig eingebauten Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht gegen andere, insbesondere solche für Halogen- Fern- und Abblendlicht, wenn die Scheinwerfer mit Fahrtrichtungsanzeigern und Begrenzungsleuchten zu einer Leuchteinheit zusammengefasst sind Einrichtungen anderer Anbaulage.
Eingriffe wie: Gitterschutz vor Scheinwerfern; Blendschutzeinsätzen; Einbau von Lichtleitfasern;
Scheinwerferreinigungsanlagen
 

Motor

Austausch gegen einen Motor gleicher Bauart, aber anderer Leistung.
Austausch gegen einen Motor anderer Bauart.
Jegliche Maßnahme zur Leistungsänderung am vorhandenen Motor.
Einbau von Vergaser-Zusatzanlagen.
 

Räder

Austausch von Rädern gegen andere als die Originalräder
Änderung des Radsturzes
Einbau von Distanzscheiben zur Spurweitenänderung

 

Rahmen

Verlängerung oder Verkürzung des Rahmens
 

Reifen
Umrüstung auf Reifen anderer Bauart oder anderer Größenbezeichnung, soweit nicht Bauart oder Größenbezeichnung in den Fahrzeugpapieren zur wahlweise Verwendung zugelassen werden
Umrüstung auf Reifen einer niedrigeren Tragfähigkeitsklasse
Umrüstung auf Reifen eines niedrigeren Geschwindigkeitsbereiches
Verwendung von Mischbereifung an einer Achse
 

Schalldämpfer
Austausch des Schalldämpfers gegen eine Anlage anderen Typs
Abbau des Schalldämpfers
Veränderung des Schalldämpfers, z.B. durch Änderung oder Austausch des Endrohres gegen nicht serienmäßige
Endrohre oder durch Ausbau von Teilen der Schalldämpferanlage
Einbau einer Abgasreinigungsanlage (Katalysator)
 

Sitze

Einbau eines nicht serienmäßigen Schalensitzes
 

Stoßdämpfer

Einbau von höhenverstellbaren Federbeinen anstelle der Originalstoßdämpfer
 

Stoßstangen
Austausch der Stoßstange gegen andere als die Originalstoßstange, wenn in die Stoßstange bestimmungsgemäß
lichttechnische Einrichtungen eingebaut sind
 

Windschutzscheiben
Nachträglicher Einbau einer vom Scheibenhersteller nur im oberen Bereich eingefärbten Windschutzscheibe
Aufkleben von farbigen Folien oder Aufsprühen von Sonnenschutzlack.
 
Veränderungen


Werden an einem Fahrzeug also Veränderungen vorgenommen, die den oberen Katalog betreffen, erlischt die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nach § 20 bzw. § 21 StVZO. Sie erlischt allerdings nicht, wenn für die verwendeten neuen Teile eines der folgenden Zertifikate vorliegt:

Eine Bauartgenehmigung (BG) des Kraftfahrtbundesamtes, wie sie für bestimmte Teile aus dem Katalog des § 22a StVZO unentbehrlich ist. (siehe Kapitel Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile)
Eine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 StVZO.
Ein Teilegutachten
Ein Auszug aus der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nach § 20 bzw. §21 StVZO, der den Anbau des Teils zulässt
Eine EWG- oder ECE-Genehmigung für das Teil
 
Teile mit Bauartgenehmigung

Teile mit einer Einzelbauartgenehmigung sind mit folgenden Kennzeichnung versehen:
einem Unterscheidungszeichen der Prüfstelle einer Prüfnummer

Beispiel: TP 28 123456

Werden Teile mit Bauartgenehmigungspflicht serienmäßig hergestellt, so muss sich der Hersteller einer genau geregelten Qualitätssicherung verpflichten. Diese Serienteile können dann mit einer allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) gekennzeichnet werden. Sie unterscheidet sich von der Kennzeichnung der Einzelbauartgenehmigung.

Das Prüfzeichen besteht aus einer Wellenlinie von drei Perioden einem Unterscheidungsbuchstaben und einer Prüfnummer

Beispiel: M 4280


Darüber hinaus ist es auch möglich das Teile eine EWG-Bauartgenehmigung haben. Sie tragen ein Genehmigungszeichen, bestehend aus einem Rechteck mit dem Buchstaben „e“ der Kennzahl oder den Kennbuchstaben des genehmigenden Mitgliedstaates eine Bauartgenehmigungsnummer und ggf. zusätzliche Zeichen

Beispiel: D e 1 88-563
 

Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile

Teile mit einer Einzelbetriebserlaubnis sind genauso gekennzeichnet, wie Teile mit einer Einzelbauartgenehmigung. Auch hier kann ein Hersteller eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) erlangen. Teile mit einer ABE (nach § 22 StVZO) haben ein Typenzeichen, bestehend aus den Buchstaben „KBA“ (Kraftfahrtbundesamt) und einer Ziffernfolge (Genehmigungsnummer)

Beispiel: KBA 40986
 
Teile mit Teilegutachten

Teilegutachten werden von technischen Diensten erstellt, die vom Kraftfahrtbundesamt für den jeweiligen Prüfumfang als technischer Dienst akkreditiert oder anerkannt sind.
Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen sind für den Kraftfahrzeugverkehr (aaS) über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile wie Mustergutachten, Musterberichte, Prüfberichte durch einen aaS mitunterzeichnete Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Fahrzeugherstellers dem Teilegutachten gleichgestellt.

Nach dem „Datum des Inkrafttretens“ ist hier die Gegenzeichnung des Leiters der technischen Prüfstelle erforderlich. Teilegutachten beschränken sich auf eine einzelne Prüfung der technischen Verträglichkeit eines Teils mit genau einem Fahrzeugtypen. Mit der Erlangung eines Teilegutachtens, kann man darauf folgend eine Betriebserlaubnis für dieses Teil beantragen.
 
Auszug aus der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs

Ist der Ein- oder Anbau eines Teiles von vornherein vom Hersteller des Fahrzeugs vorgesehen, ist dies in der Betriebserlaubnis nach § 20 bzw. §21 StVZO ausdrücklich genehmigt. In diesen Fällen muss aber ein betreffender Auszug aus dieser BE vorliegen.
 
Teile mit EWG- oder ECE-Genehmigung

Teile mit einer EWG-Genehmigung als technische Einheit haben ein Betriebserlaubniszeichen bestehend aus einem Unterscheidungsbuchstaben des genehmigenden Mitgliedstaates oder einem Rechteck mit dem Buchstaben „e“ gefolgt von der Kennzahl oder dem Kennbuchstaben des genehmigenden Mitgliedstaates und einer Ziffernfolge

Beispiel: e 9007

Haben Teile eine ECE-Genehmigung, tragen sie ein Genehmigungszeichen bestehend aus einem Kreis mit dem Buchstaben „E“ der Kennzahl des genehmigenden Staates einer Genehmigungsnummer ggf. den Buchstaben „R“ und/oder der Nummer der entsprechenden ECE-Regelung und ggf. zusätzliche Zeichen

Beispiel: F - 00 E 4 2439

Die entsprechenden Zertifikate zu den neuen Fahrzeugteilen werden vom Hersteller der Teile gestellt. Sie sind vom Fahrzeugführer stets mitzuführen und auf Verlangen der Polizei oder einer anderen Verkehrsbehörde vorzulegen. In den Zertifikaten muss die Verwendung dieses Teils für den Fahrzeugtyp ausdrücklich genehmigt sein. Des Weiteren ist darin verzeichnet ob nach der Montage der Teile eine besondere Anbauprüfung eines technischen Dienstes erforderlich ist. Ist eine Anbauprüfung vorgesehen, so muss diese unverzüglich nach der Montage erfolgen. Die Rechtsprechung lässt hierfür extra eine Überführungsfahrt zum Technischen Dienst ohne Umwege zu. Andernfalls gilt die Betriebserlaubnis, trotz gültigem Zertifikat, immer noch als erloschen.
Darüber hinaus ist in den Zertifikaten vermerkt, ob die Verwendung des neuen Teils bei der Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden muss. Bei erfolgter Eintragung kann auf das Mitführen der Zertifikate verzichtet werden.
 
Versicherungen

Da es für die Versicherung getunter Automobile noch immer keine einheitlichen Richtlinien gibt, ist der Kfz-Eigentümer gut beraten, vor den Umbauten am Fahrzeug seine Versicherung zu kontaktieren, um Grundlegendes zu klären.

Erfahrungsgemäß können sich die Angebote der verschiedenen Versicherungsanbieter in einem derartigen Ausmaße unterscheiden, so dass sich eine zeitintensive Recherche durchaus rechtfertigen lässt. Sicher muss sein, ob oder in welchem Umfang die Versicherungsgesellschaft Tuning-Umbauten am Fahrzeug zuschlagsfrei mitversichert. Üblich ist, dass optische Veränderungen wie Spoiler, Schweller oder Blenden ohne Aufpreis mitversichert werden. Anders dagegen die Leistungssteigerung. Hier entscheiden die Gesellschaften sehr unterschiedlich. Beispielsweise betrachtet die HUK Coburg eine Leistungssteigerung bis 10 Kw in Bezug auf Zuschläge als gegenstandslos. Größere Umbauten fallen in den Bereich der Sonderausstattung, die pro angefangener tausend Mark bei der Teilkasko mit 15 Euro und mit 25 Euro bei der Vollkaskoversicherung zu Buche schlagen. Die Allianz Versicherung hingegen richtet sich dabei grundsätzlich nach der Umtragung der TÜV-Schlüsselnummer. Wird die Leistungssteigerung beim TÜV vorgeführt und in den Kfz-Brief eingetragen, so erhält sie die Typenbezeichnung „000“. Dies ist dann auch gleichzeitig die Bemessungsgrundlage für die Typenklassifizierung und ändert so die Einstufungsgradienten. Die Höhe der Bemessung ist aber auch hier keiner Tabelle zu entnehmen, sondern richtet weiterhin nach Art des Fahrzeugs und des Umfangs der Leistungssteigerung. Um sich also die richtige Versicherung auf das jeweilige Fahrzeug zuschneidern zu können, sollte der Versicherungsnehmer die Daten seines Wagens an die verschiedensten Gesellschaften schicken, um so die günstigsten Konditionen herauszufiltern.
 
Qualität, Quantität und Garantie

Bekanntermaßen gibt es gerade im Bereich des Tunings große Qualitätsunterschiede, sei es im Bereich der verarbeitenden Werkstoffe oder den, mit dem Fahrzeugumbau verbundenen Dienstleistungen. Da diese Unterschiede jedoch nur teilweise sichtbar sind, wird so mancher Tiefpreis-Kunde erst durch den Schaden schlauer. Daher gilt: Qualität hat seinen Preis.
In Betracht zu ziehen sind hierbei vor allem Vorleistungen, die ein seriöser Tuner in Form von Prüfstandsläufen, Abstimmungsfahrten, TÜV-Messungen etc. im Vorfeld erbringt. Dass sich solche Entwicklungs- oder Qualitätssicherungskosten auf den Preis auswirken ist bekannt, kann sich durch Langlebigkeit und Beständigkeit aber meist selbst rechtfertigen. Gerade im Bereich Chip-Tuning ist diese Überlegung ein guter Ratschlag. Ein gewisses Indiz dafür ist, dass nur wenige namhafte Tuner (vornehmlich Mitglieder des VDAT) Garantien für ihre erbrachten Leistungen geben wollen.

Wer den Schaden hat, muss erst mal den Schuldigen finden. Hat der Kunde Veränderungen am Motor vornehmen lassen, zieht sich der Serienhersteller stets aus der Schlinge der Verantwortung. Im Schadensfall beginnt für den Verbraucher dann meist der ungemütliche Pfad des Rechtsweges. Um solche Situationen und deren Kosten zu vermeiden, ist die Vorinformation beim Tuner dringend von Nöten. Denn wer haftet für mögliche Schäden, die nicht unmittelbar oder ausschließlich mit dem bearbeiteten Aggregat zu tun haben? Ist der konzeptionelle Zusammenhang zwischen dem eingebauten und einem defekten Teil nicht eindeutig nachweisbar, entsteht für den Wagenbesitzer die manchmal unmögliche Pflicht der Beweiserbringung. Da die Handhabe diesbezüglich einwandfrei werkstattspezifisch ist, lässt sich schwer eine Formel dafür aufstellen. Dennoch: Garantievereinbarungen sollten stets schriftlich festgehalten werden. Inhalt und Eindeutigkeit sollten vor Vertragsabschluss mit den Angeboten verschiedener Konkurrenzbetriebe verglichen werden. Der Ratschlag lautet: Wer hier an der falschen Stelle spart, hat oft das Nachsehen. Daher: Gut kalkulieren und auf Qualität achten!

 
Legal, illegal, scheissegal

Da das Automobiltuning eine visuell und teilweise auch akustisch sehr einfach wahrzunehmende Eigenschaft hat, ist die Zunahme von Überschreitungen gesetzlicher Richtlinien auch unserer Polizei nicht entgangen. Das ausführende Organ der Gesetzeshütung hält dafür stets einen detaillierten Katalog voll von Ahndungsmöglichkeiten mit sich. Wer also diesen Katalog in der Realität nicht kennen lernen möchte, sollte sich vielleicht gerade deshalb über seinen Inhalt kundig machen. Das sprichwörtliche Dorn im Auge bildet dabei allen voran der gemeine Sportauspuff. So viel die Lautstärke von Tuning-Freunden geliebt wird, wird sie von den meisten anderen auch gehasst. Der Wachtmeister hält beispielsweise für einen Auspuff ohne ABE, der gleichzeitig die Betriebserlaubnis des gesamten Fahrzeugs zum erlöschen bringt, eine saftige Anzeige bereit, die dem Halter 50 €  kostet und ihn mit 3 Flensburger Punkten „belohnt“. Sollte das Standgeräusch laut Messung seinen Richtwert nicht eingehalten haben, sind weitere 20 € fällig. Wurde dabei die Existenz eines Katalysators vorgetäuscht, der in Wahrheit aber eine Blende ist, oder einfach nicht zu finden ist, gewinnt das Vergehen noch mal an Brisanz. Da das Ganze mittlerweile zur Steuerhinterziehung herangewachsen ist, fordert das zuständige Finanzamt zusätzliche 150 bis 200 €. Und das alles wegen einem kleinen Auspuff. Dabei ist die Standgeräuschmessung durch einen TÜV-Beamten, oder gewisse Gebühren für die Zwangsstillegung noch gar nicht mit im Gewicht. Wie man unschwer erkennen kann, sollte man sich die Anbringung verschiedener Tuning-Artikel demnach reiflich überlegen. Sportlichkeit und Stärke lässt sich ja auch auf anderem Wege erzeugen, dabei steht dem Tuning noch gar nichts im Wege!


Wer direkt beim Gesetzgeber nachschauen möchte, der folge bitte diesem Link.
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
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